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Insolvenzanfechtungen

Insolvenzanfechtungen

Was sind Insolvenzanfechtungen?

Insolvenzanfechtungen (auch: Anfechtungsansprüche) sind Rückgriffsmechanismen im Insolvenzrecht, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, Zahlungen und andere Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der Allgemeinheit der Gläubiger vorgenommen hat. Die Rechtsgrundlagen finden sich in §§ 129–143 Insolvenzordnung (InsO).

Die Kernfunktion von Insolvenzanfechtungen besteht darin:

  • Die Insolvenzquote für alle Gläubiger zu erhöhen
  • Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung zu wahren
  • Privilegierte Gläubiger (bevorzugte Zahler) zur Rückzahlung zu verpflichten
  • Die Insolvenzmasse zu vergrößern

Praktische Relevanz: In typischen Insolvenzverfahren können Anfechtungen 20-40% der Gesamtmasse zurückbringen, insbesondere bei Gesellschafterdarlehen und Vorsatzanfechtungen.

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Gläubigerbenachteiligung – Das Zentrale Konzept aller Anfechtungen

Definition: Wann liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor?

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine angefochtene Rechtshandlung entweder:

  • Die Schuldenmasse vermehrt (mehr Schulden), ODER
  • Die Aktivmasse verkürzt (weniger Vermögen)

…und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen:

  • Vereitelt (unmöglich gemacht),
  • Erschwert (schwieriger),
  • Gefährdet (in Frage gestellt), oder
  • Verzögert (zeitlich hinausgezögert)

wird.

Die BGH-Linie zur Gläubigerbenachteiligung (2024)

BGH ZRI 2024, 58 – Aktuelle Rechtslage:

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nur dann ausnahmsweise nicht vor, wenn die Insolvenzmasse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Insolvenzgläubiger vollständig zu befriedigen.

Praktische Konsequenzen:

  • Der Insolvenzverwalter muss nicht nachweisen, dass einzelne Gläubiger benachteiligt wurden
  • Es genügt, dass die Befriedigungsaussichten verschlechtert wurden
  • Anscheinsbeweis: Zugunsten des Verwalters wird vermutet, dass eine Benachteiligung vorliegt
  • Der Anfechtungsgegner (meist bevorzugter Gläubiger) muss beweisen, dass die Gesamtmasse dennoch ausreicht

Kritische Frage für Anfechtungsgegner:
Kann nachgewiesen werden, dass die Insolvenzmasse auch ohne die angefochtene Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anfechtungsanspruch noch alle fälligen Gläubigerforderungen erfüllen kann?

Dies ist faktisch fast unmöglich zu beweisen, daher ist der Anscheinsbeweis praktisch kaum zu widerlegen.

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Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO –
Der König der Anfechtungen

§ 133 Abs. 1 InsO: Wortlaut und Grundtatbestand

„Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.“

Die vier Voraussetzungen:

  • Rechtshandlung: Jede Zahlung, Sicherheitsstellung, Vermögensvergabe – Geringe Schwierigkeit
  • Zehn-Jahres-Frist: Längste aller Anfechtungsfristen! – Gering (lange Frist)
  • Benachteiligungsvorsatz des Schuldners: Schuldner muss wissen, dass er Gläubiger benachteiligt – SEHR SCHWER zu beweisen!
  • Kenntnis des Gläubigers: Gläubiger muss vom Vorsatz wissen – SEHR SCHWER zu beweisen!

Praktische Bedeutung der 10-Jahres-Frist:
Ermöglicht Anfechtung von Zahlungen, die bis zu 10 Jahre vor Insolvenzantrag lagen. Auch Zahlungen nach Antragstellung sind anfechtbar (praktisch irrelevant). Erste Hürde: Die Verjährung der zugrundeliegenden Forderung kann eine Anfechtung praktisch unmöglich machen.

Der „Dammbruch“ und die Neuausrichtung: BGH ZRI 2021, 645

Historische Entwicklung:
BGH ZIP 2006, 1261 (sog. „Dammbruch-Entscheidung“): Der BGH entwickelte eine großzügige Vermutungskaskade. Dies führte zu einer massiven Ausweitung der Vorsatzanfechtungen. Problem: Fast alle Zahlungen in Krisenphasen wurden anfechtbar, massive Rechtsunsicherheiten.

Neuausrichtung (BGH ZRI 2021, 645 vom 06.05.2021) – Grundsatzentscheidung:
Der BGH hat die Anforderungen deutlich verschärft:

  • Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist NICHT mehr zu vermuten
  • Der Insolvenzverwalter muss Vollbeweis führen
  • Es genügt nicht, dass der Schuldner zahlungsunfähig war
  • Der Schuldner muss gewusst oder billigend in Kauf genommen haben, dass er auch künftig nicht zahlen kann (BGHZ 230, 28)
  • Zahlungsunfähigkeit allein ist nicht ausreichend. Maßgeblich ist das Ausmaß der Liquiditätslücke:
    – Eine kleine Lücke (< 10%) spricht nicht für Vorsatz
    – Eine große Lücke (> 20-30%) spricht dafür
  • Entscheidend: Der Schuldner musste die Hoffnungslosigkeit erkannt haben

Ausnahmen für Sanierungsversuche:
Ein seriöser Sanierungsversuch kann den Benachteiligungsvorsatz entschuldigen. Der Schuldner darf auf externe Sanierungsberater vertrauen (BGH ZRI 2022, 267).

Praktische Konsequenz: Die Vorsatzanfechtung ist deutlich schwieriger geworden, aber immer noch die gefährlichste Anfechtungsnorm.

Die Rolle der Liquiditätslücke und des Zahlungsausfalls

BGH ZRI 2022, 267 – Fallgruppen der Benachteiligungsvorsatz-Indizien:

DeckungslückeZahlungsunfähigkeitIndiz für VorsatzPraktische Beispiele
< 5%DrohendNEINKleine temporäre Liquiditätsprobleme
5-10%DrohendGERINGSanierbar durch Refinanzierung
10-20%DrohendFRAGLICHGrenzfälle
> 20%ErkanntJAMassive Insolvenzreife
> 30%EingetretenJA*Klare Benachteiligungsvorsatz-Indizien

*Besonders bei längeren Zahlungsverzögerungen oder Weigerung, Insolvenzantrag zu stellen.

Zusätzliche Indizien für Benachteiligungsvorsatz (BGH ZRI 2022, 267; BGH ZIP 2024, 1089):
Nichtzahlung von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern; Bitte um Stundung bei noch nicht fälligen Verbindlichkeiten; Operieren am wirtschaftlichen Abgrund; Nicht-Einlösung von Schecks; Hohe Verbindlichkeiten (z.B. Finanzamts-Schulden > 300.000 €), die bis Insolvenzeröffnung nicht beglichen werden; Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 InsO (3 Wochen keine Zahlung).

Die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO – Kenntnis des Gläubigers

Wortlaut:
„Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.“

BGH ZRI 2023, 301 – Klarstellung zur Vermutung:
Die Vermutungsvoraussetzungen sind nicht betroffen von der Neuausrichtung. Die Vermutung ist nicht subsidiär – sie kann parallel zum Vollbeweis geführt werden. Der Anfechtungsgegner kann die Vermutung nur durch Vollbeweis des Gegenteils entkräften (BGH ZRI 2024, 64).

Was muss der Gläubiger gewusst haben?
Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Dass er bevorzugt wird (andere Gläubiger nicht zahlen).

Sonderfall: Untaugliche Sanierungsversuche – Fallgruppe 2

BGH ZRI 2022, 267 – Ausnahmefall ohne Benachteiligungsvorsatz:
Wenn der Schuldner einen Sanierungsversuch unternommen hat, ist ein Benachteiligungsvorsatz nicht anzunehmen, WENN:
– Fachkundig erstelltes Sanierungskonzept vorliegt (z.B. IDW S 6 Bericht)
– Konkrete Maßnahmen implementiert wurden
– Externe seriöse Berater eingebunden waren
– Realistische Erfolgschancen bestanden

AUSNAHMEN: Untauglicher Sanierungsversuch, Verzögerung des Insolvenzantrags, Bevorzugung nahestehender Personen.

Praktischer Tipp für Geschäftsführer: Dokumentieren Sie jeden Sanierungsversuch schriftlich und detailliert. Externe Berater reduzieren das Vorwurf-Risiko erheblich (BGH ZRI 2022, 267).

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Bargeschäfte und das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO

Die Reform 2017: Paradigmawechsel beim Bargeschäftsprivileg

Alte Rechtslage (§ 142 I InsO aF, vor 05.04.2017):

  • Bargeschäfte waren nur schwer anfechtbar
  • Anforderung: Unmittelbare Ausgeglichenheit

Neue Rechtslage (§ 142 I InsO nF, ab 05.04.2017):

  • Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt!
  • Bargeschäfte sind grundsätzlich geschützt (safe harbour)
  • Ausnahme: Erkannte Unlauterkeit des Schuldners

§ 142 Abs. 1 InsO – Das neue Bargeschäftsprivileg

Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

Praktische Bedeutung:

  • Normale Geschäfte (Kauf gegen Zahlung, Lieferung gegen Rechnung) sind grundsätzlich anfechtungssicher
  • Nur bei erkannter Unlauterkeit kann angefochten werden
  • Dies ist eine deutlich höhere Hürde als die alte Rechtslage

Was ist ein Bargeschäft? § 142 Abs. 2 InsO

§ 142 Abs. 2 S. 1 InsO:
Der Austausch ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt.

Die „30-Tage-Rechtsprechung“ (BGH ZInsO 2008, 101):
Für Honorare, Provisionen und Dienstleistungen ist ein Bargeschäft nur dann anzunehmen, wenn:

  • Die Leistung innerhalb von 30 Tagen abgerechnet und bezahlt wird
  • ODER ein Vorschuss innerhalb von 30 Tagen verbraucht ist

Faustregel für andere Geschäftsverhältnisse:

  • Lieferung und Zahlung innerhalb weniger Tage = Bargeschäft
  • Zahlung innerhalb 14 Tagen Lieferfrist = Bargeschäft (Handelsüblich)
  • Zahlung nach 30 Tagen = Grenzfall (je nach Branche)
  • Zahlung nach 60+ Tagen = Kein Bargeschäft (Kreditzugewährung)

Wann liegt „Unlauteres Handeln“ vor? BGH ZRI 2025, 73

Definition unlauteren Handelns:
Ein Schuldner handelt unlauter, wenn die Bargeschäftstransaktion dazu dient oder führt, die übrigen Gläubiger gezielt zu schädigen oder einen Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen.

Beispiele für unlauteres Handeln (BGH ZRI 2025, 73):

  1. Verschleuderung von Vermögen für wertlose oder sinnlose Leistungen
  2. Zahlungen im unmittelbaren Vorfeld eines beabsichtigten Insolvenzantrags
  3. Zahlung, um Gläubiger von Insolvenzantrag abzuhalten (Hinhaltetaktik)
  4. Übertragung der letzten Vermögenswerte an einzelne Gläubiger
  5. Untauglicher Sanierungsversuch mit gezielter Bevorzugung
  6. Bevorzugte Behandlung nahestehender Personen (Gesellschafter, Geschäftsführer, Familie)

Keine Unlauterkeit bei (BGH ZRI 2025, 73):

  • Fortlaufenden Verlusten des Unternehmens
  • Normalen wirtschaftlichen Geschäften auch in Krisenphasen
  • Verstoß gegen § 15a oder § 15b InsO allein – das ist kein hinreichendes Indiz für Unlauterkeit

Praktische Konsequenz für Käufer im Bargeschäft:
Wer in einer Krise Waren kauft und bezahlt, ist grundsätzlich geschützt vor Anfechtung – es sei denn, der Verkäufer handelt erkannt unlauter (z.B. Verschleuderung, letzte Vermögenswerte).

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Anfechtung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO

Warum ist § 135 InsO so gefährlich?

  • Objektiver Anfechtungstatbestand (kein Vorsatz oder Kenntnis erforderlich!)
  • Lange Anfechtungsfristen (10 Jahre für Sicherheiten, 1 Jahr für Rückzahlungen)
  • Nachrangige Forderungen – der Gesellschafter kann keine Gewinne machen
  • Keine Barriere-Verträge möglich (Gesellschafterdarlehen können nicht vertraglich geschützt werden)

§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO – Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder einer gleichgestellten Forderung eine Befriedigung gewährt, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

Die vier Voraussetzungen:

VoraussetzungDefinitionProblem
GesellschafterFormale Beteiligung an der GesellschaftKlar
Darlehen oder gleichgestellte ForderungJede Kreditvergabe, auch stehenlassene Forderungen (> 3 Monate)Weit
BefriedigungZahlung oder SicherheitsstellungKlar
Ein-Jahres-FristInnerhalb von 12 Monaten vor AntragstellungRelativ kurz, aber oft fatal

Was sind „gleichgestellte Forderungen“ nach § 138 Abs. 2 InsO?

Der Geltungsbereich von § 135 InsO erstreckt sich auch auf „gleichgestellte Dritte“:

Vertikal verbundene Dritte:

  • Ein Dritter ist über mehrere Konzernebenen beteiligt (z.B. G besitzt 15% an Zwischengesellschaft Z, die 50% an der Schuldnerin hält)
  • Selbst kleine Beteiligungen > 10% können zur Gleichstellung führen

Horizontal verbundene Dritte:

  • Ein Gesellschafter ist an mehreren Gesellschaften maßgeblich beteiligt (z.B. Konzerngesellschaft, die ein Darlehen gewährt)
  • Die Beteiligung muss einen „bestimmenden Einfluss“ auf die Darlehensgewährung ermöglichen

Treuhandverhältnisse:

  • Ein Treugeber, in dessen Namen der Treuhänder Gesellschafter ist, wird als Gesellschafter behandelt
  • Auch Darlehen für fremde Rechnung (Trusts) fallen darunter

BGH ZIP 2024, 2418 – Wichtige Klarstellung: Als gleichgestellte Dritte kommen die Konzerngesellschaften selbst in Betracht, nicht aber ihre Gesellschafter – auch wenn diese an der Konzerngesellschaft „maßgeblich“ beteiligt sind.

Das Sanierungsprivileg – § 39 Abs. 4 InsO

Das Rettungsventil für Sanierungs-Darlehen:
Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen.

Praktische Bedeutung:

  • Ein Investor, der zur Sanierung Geld einbringt, wird nicht nachrangig
  • Das Darlehen des Sanierungsinvestors wird NICHT anfechtbar
  • Dies ist die einzige echte Fluchtmöglichkeit aus § 135 InsO

Anforderungen nach BGH ZIP 2006, 279:
Der Sanierungszweck erfordert:

  1. Objektive Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft
  2. Sanierungskonzept mit realistischen Erfolgschancen
  3. Sanierung in überschaubarer Zeit (nicht: Jahre)
  4. Konkrete Implementierung der Maßnahmen

Problem: Das Sanierungsprivileg kann nicht ex-post vergeben werden – es muss bei Darlehensgewährung angestrebt worden sein.

Das Kleinbeteiligtenprivileg – § 39 Abs. 5 InsO

Die echte Ausnahme von der Nachrangigkeit:
Abs. 1 Nr. 5 InsO gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft, der mit zehn Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

BGH ZRI 2023, 292 – Wichtige Klarstellung:

  • Auch eine Beteiligung von genau 10% fällt unter das Privileg
  • Dies ist KEIN Versehen des Gesetzgebers
  • Die passive Minderheit wird geschützt (nicht: aktive Geschäftsführung)

Bedingungen für das Privileg:

  1. Nicht geschäftsführend (kein GF-Angestelltenverhältnis)
  2. Beteiligung ≤ 10%
  3. Keine koordinierte Fremdfinanzierung (sonst: Auflösung des Privilegs durch § 39 Abs. 4 InsO)

Falle: Eine koordinierte Fremdfinanzierung auch außerhalb des Jahreszeitraums kann das Privileg aufheben, wenn darin eine Übernahme unternehmerischer Verantwortung liegt (BGH ZRI 2023, 292).

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Besonderheiten: Mietverträge, Grundstücke und spezielle Geschäfte

Anfechtung von Mietverträgen nach § 135 InsO und § 133 InsO

BGH ZIP 2015, 589 – Klarstellung:
Mietverträge und Mietzahlungen werden NICHT direkt von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst (anders als Gesellschafterdarlehen).

Aber: Anfechtung ist möglich unter:

  1. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei faktischer Stundung (Schuldner zahlt nicht, Vermieter akzeptiert Verzug)
  2. § 133 Abs. 4 InsO wenn der Mietvertrag innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung geschlossen wurde (inkongruente Deckung)

Besonderheit: Ausgleichsforderung nach § 135 Abs. 3 S. 2 InsO
Das Nutzungsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnitt des im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags – nicht Eröffnung (Redaktionsversehen!) – anfechtungsfest geleisteten Betrages (BGH ZIP 2015, 589).

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Geschäftsführerhaftung und Organhaftung im Insolvenzrecht

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Die zentrale Haftungsnorm: Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO

§ 15a InsO im Wortlaut

Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder vergleichbarer Gesellschaft, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erkennen oder fahrlässig nicht erkennen, müssen ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen.

Die vier Straftatbestandsmerkmale:

MerkmalDefinitionSchwierigkeit
GeschäftsführerOrgan der GmbH/KG/PersonengesellschaftGering
Zahlungsunfähigkeit erkennenSubjektive oder fahrlässige Unkenntnis genügtMITTEL: Fahrlässigkeit oft vorhanden
3-Wochen-FristStraff, keine ZögerungSCHWER: Oft Überraschungsmoment
Insolvenzantrag stellenBeim AG eingereichte AntragGering

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Verbotene Zahlungen nach § 15b InsO – Masseschmälerung in Krisenphasen

§ 15b InsO – Der umstrittene Tatbestand

Geschäftsführer haften für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife, es sei denn, die Zahlung ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

Was ist eine „Zahlung“ im Sinne von § 15b InsO?

  • Jede Masseschmälerung (Geldabfluss ohne Gegenleistung)
  • Z.B.: Gehalt, Zinsen auf Darlehen, Lieferforderungen, Gesellschafterdarlehen-Tilgung
  • Nicht: Passive Austauschereignisse (z.B. bloße Aufnahme von Kreditlinien)

Sorgfaltskriterien nach § 15b Abs. 2 InsO

Eine Zahlung ist zulässig, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Zahlungen erfolgen innerhalb des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs (normale Betriebstätigkeit)
  2. Geschäftsführung hat Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags gewissenhaft betrieben

Praktische Beispiele:

Zulässige Zahlungen:

  • Lohnzahlungen an Arbeitnehmer (für laufende Betriebstätigkeit erforderlich)
  • Materialbeschaffung (zur Auftragserfüllung notwendig)
  • Miete und Nebenkosten (Betriebsfortführung unmöglich ohne)

Unzulässige Zahlungen (typischerweise):

  • Tilgung von Gesellschafterdarlehen
  • Tantiemen und Boni an Geschäftsführer
  • Kapitalrückzahlungen an Gesellschafter
  • Gerichtsverfahrenskosten ohne Sanierungszusammenhang

Die Notgeschäftsführung nach Ablauf der Antragsfrist

Kritische Regel (§ 15b Abs. 3 InsO):
Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist (§ 15a InsO) sind nachfolgende Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, es sei denn:

  • Es handelt sich um eine Notgeschäftsführung zur Vorbereitung des Insolvenzantrags (z.B. letzte notwendige Zahlungen, Lohnzahlungen zur Betriebsstabilität)

Praktische Folge: Ein Geschäftsführer, der über die Antragsfrist hinaus normale Geschäfte betreibt, haftet für praktisch jede Zahlung.

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Gesellschafter und ihre Haftung im Insolvenzverfahren

Die Durchsetzungssperre nach § 93 InsO – Schutz und Sperre zugleich

§ 93 InsO – Das zentrale Regelwerk für Gesellschafterhaftung:
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft oder Kommanditgesellschaft kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Doppelwirkung von § 93 InsO:

  1. Sperrwirkung: Der Gesellschaftsgläubiger kann den Gesellschafter nicht direkt in Anspruch nehmen
  2. Ermächtigungswirkung: Der Insolvenzverwalter erhält ausschließliche Befugnis zur Geltendmachung

Ausnahmen zur Sperrwirkung:

  • Nicht erfasst: Haftung aus Bürgschaft, Garantie, Schuldübernahme
  • Nicht erfasst: Steuerliche Haftung (§ 34 AO, § 69 AO)
  • Nicht erfasst: Deliktische Haftung (§ 826 BGB)
  • Nicht erfasst: Rechtsscheinhaftung (wenn Gesellschafter selbst als Vertragspartner auftrat)

Haftung für Insolvenzverfahrenskosten (Neue BGH-Linie)

BGH II ZR 69/22 (21.11.2023) – Kostenhaftung von Gesellschaftern:
Ein persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder GmbH & Co. KG haftet regelmäßig für:

  • Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr. 1 InsO)
  • Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO)

Diese Kosten sind nicht Insolvenzforderungen, sondern Masseverbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter direkt gegen die Gesellschafter geltend machen kann.

Team Sanierung und Insolvenzrecht

  • Urs Breitsprecher

    Rechtsanwalt & Solicitor

    Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Urs Breitsprecher
  • Sebastian Linnenbrink

    Rechtsanwalt

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