
Steuerhinterziehung –
Der Straftatbestand des § 370 AO
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen drohen sogar Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 AO).
Tatbestandsalternativen des § 370 Abs. 1 AO:
- 1. Steuerhinterziehung durch aktives Tun (Nr. 1):
Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde
Beispiel: Verschwiegene Einnahmen in Steuererklärung - 2. Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Nr. 2):
Pflichtwidrige Nichtaufklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen
Beispiel: Keine Abgabe der Steuererklärung trotz Pflicht
Wichtige BGH-Rechtsprechung zur Unkenntnis bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO:
OLG Kln vom 31. Januar 2017 (III-1 RVs 253/16, NZWiSt 2017, 317):
„Das Merkmal der Unkenntnis ist in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hineinzulesen. Dementsprechend scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen in den Fllen aus, in denen die Finanzbehrden zum mageblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umstnden bereits Kenntnis haben.“
Praxisfolge: Wenn das Finanzamt die Informationen bereits elektronisch vorliegen hat (z.B. Lohnsteuerdaten via ELStAM), fehlt es am Tatbestand der Steuerhinterziehung!
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO
Die Selbstanzeige ist ein Strafaufhebungsgrund, der es ermöglicht, bei vollständiger und rechtzeitiger Offenlegung straffrei zu werden.
A. Positive Voraussetzungen der Selbstanzeige
1. Vollständigkeitsgebot (§ 371 Abs. 1 AO):
§ 371 Abs. 1 AO:
„Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.“
Kernelemente:
- Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart
- Mindestens 10 Kalenderjahre rückwirkend (§ 371 Abs. 1 S. 2 AO)
- Vollständig – keine Teilselbstanzeigen
- Materiallieferung – Finanzamt muss Steuern berechnen können
BGH-Rechtsprechung zu geringfügigen Abweichungen:
BGH vom Urteil 1 StR 631/10 (BGHSt):
Geringfügige Abweichungen bis zu 5% des Verkrzungsbetrags können unschädlich sein – aber nur, wenn sie nicht bewusst erfolgt sind!
2. Nachzahlung der Steuern und Zinsen (§ 371 Abs. 3 AO):
Die Selbstanzeige bewirkt nur eine Anwartschaft auf Straffreiheit. Endgültig straffrei wird der Anzeigeerstatter erst, wenn er:
- Die hinterzogenen Steuern
- Die Hinterziehungszinsen (§ 235 AO – 0,5% pro Monat = 6% p.a.)
- Die Nachzahlungszinsen (§ 233a AO – seit 2019: 1,8% p.a.)
innerhalb der gesetzten angemessenen Frist bezahlt.
B. Sperrgründe der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 AO)
Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Sperrgründe eintritt:
1. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO):
Sobald die Betriebsprüfung angekündigt wurde (schriftliche Prüfungsanordnung nach § 196 AO), ist eine Selbstanzeige nur noch für die nicht geprüften Zeiträume möglich.
Wichtig: Die Sperrwirkung ist seit 2015 beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung!
2. Erscheinen des Prüfers (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO):
Wenn der Betriebsprüfer erscheint, ist die Selbstanzeige gesperrt – beschränkt auf den Prüfungsumfang.
3. Einleitung des Strafverfahrens (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO):
Die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sperrt die Selbstanzeige vollständig für die benannten Taten.
4. Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO):
Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.
BGH vom 9. Mai 2017 (1 StR 265/16, wistra 2017, 390):
„Tatentdeckung erfordert Erkenntnisse, die bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses begründen.“
5. EUR 25.000-Grenze (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO):
Bei Hinterziehung über EUR 25.000 pro Tat keine automatische Straffreiheit, sondern Einstellung gegen Geldzahlung nach § 398a AO:
- 10% Zuschlag bei Hinterziehung bis EUR 100.000
- 15% Zuschlag bei Hinterziehung EUR 100.000 – EUR 1 Mio.
- 20% Zuschlag bei Hinterziehung über EUR 1 Mio.
6. Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO):
Bei besonders schweren Fällen (z.B. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung, Bandenmäßigkeit) ist Selbstanzeige ausgeschlossen.
Betriebsprüfung & Steuerfahndung – Rechte des Beschuldigten
A. Unterschied: Betriebsprüfung vs. Steuerfahndung
| Merkmal | Betriebsprüfung | Steuerfahndung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 193 ff. AO | § 208 AO, §§ 102 ff. StPO |
| Zweck | Überprüfung Steuererklärungen | Strafverfolgung |
| Durchsuchung | ✗ Nein | ✓ Ja (§ 102 StPO) |
| Belehrungspflicht | Nur bei Anfangsverdacht | ✓ Immer (§ 136 StPO) |
| Aussagepflicht | ✓ Mitwirkungspflicht (§ 200 AO) | ✗ Schweigerecht (§ 136 StPO) |
B. Rechte bei Durchsuchung durch Steuerfahndung
1. Durchsuchungsbeschluss prüfen:
Die Durchsuchung muss richterlich angeordnet sein (§ 105 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug darf die Steuerfahndung selbst anordnen.
Prüfpunkte:
- Liegt ein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vor?
- Ist der Tatvorwurf konkret beschrieben (Steuerart, Zeitraum)?
- Stimmen Adresse und Räumlichkeiten überein?
2. Anwesenheitsrecht nutzen:
Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein (§ 106 StPO). Die Steuerfahnder müssen nicht auf Ihren Anwalt warten, aber in der Praxis wird oft eine angemessene Wartezeit gewährt.
Empfehlung: Sofort Anwalt anrufen – auch telefonische Beratung während der Durchsuchung ist zulässig!
3. Schweigerecht wahrnehmen:
Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO, § 393 Abs. 1 S. 4 AO). Keine Aussage ohne Anwalt!
Wichtig: Das Schweigerecht gilt nicht für die Herausgabe von Unterlagen (§ 97 StPO), aber Sie müssen keine Erklärungen zu den Unterlagen abgeben.
4. Beschlagnahmeverbot für Anwalts-/Steuerberaterunterlagen:
§ 97 StPO schützt:
- Schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Anwalt/Steuerberater
- Handakten des Beraters über Mandantengespräche
Ausnahme: Wenn der Berater selbst der Beihilfe verdächtig ist, entfällt der Schutz!
Strafrechtliche vs. steuerliche Schätzung
BGH-Grundsatzurteil zur Schätzung im Strafverfahren:
BGH vom 29. Januar 2014 (1 StR 561/13, wistra 2014, 276):
„Eine Schtzung der Besteuerungsgrundlagen ist zulssig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfllt hat, das Ausma der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. Ein vermindertes Beweisma bei Feststellung des Sachverhalts ist – anders als im Besteuerungsverfahren – unzulssig.“
Praxisfolge:
Im Steuerverfahren genügen „ernstliche Zweifel“ an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für eine Schätzung (§ 162 AO).
Im Strafverfahren muss die Steuerhinterziehung jedoch feststehen (§ 261 StPO – freie Beweiswürdigung mit der Überzeugung des Gerichts).
| Ebene | Buchführung formell ordnungsgemäß? | Buchführung materiell ordnungswidrig? | Nur formelle Mängel? |
|---|---|---|---|
| Steuerlich | Richtigkeitsvermutung § 158 AO | Schätzungsbefugnis | Schätzung bei gravierenden Mängeln |
| Strafrechtlich | Kein Feststehen | Feststehen gegeben | Meist kein Feststehen |
Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Kassenprüfung
BFH vom 28. November 2023 (X R 3/22):
„Die Verwendung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems stellt grundstzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar. Das Gewicht kann sich aber reduzieren, wenn das Kassensystem zur Zeit seiner Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist.“
Praxishinweis: Auch alte Kassensysteme können weiterhin verwendet werden, wenn berobligatorische Aufzeichnungen (z.B. tägliches Kassenbuch mit Zählprotokoll) geführt werden!
Offene Ladenkasse weiterhin zulässig:
Die offene Ladenkasse ist nach dem Gesetz (§ 146 AO) weiterhin zulässig, wenn:
- Täglicher Kassenbericht mit Auszahlung
- Lückenlose Reihe von Kassenberichten (BFH vom 16. Dezember 2016, 4/116)
- Förmliches Zählprotokoll (Verwaltungsauffassung)


Verjährung im Steuerstrafrecht
Verlängerte Verjährungsfrist seit 2020:
§ 376 Abs. 1 AO (neu seit 29.12.2020):
In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) beträgt die Verjährungsfrist:
15 Jahre (statt bisher 5 Jahre)
Absolute Verjährung: 37,5 Jahre (§ 376 Abs. 3 AO: 2,5-fache der Regelfrist)
§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO – Großes Ausmaß:
BGH vom 2. Dezember 2008 und 27. Oktober 2015:
Verkürzung von mind. EUR 50.000 pro Tat begründet „großes Ausmaß“ – unabhängig von aktivem Tun oder Unterlassen!
Praxisfolge:
Bei Hinterziehung über EUR 50.000 pro Jahr beträgt die Verjährungsfrist bis zu 37,5 Jahre!
Kryptowährungen & Steuerstrafrecht
Rechtslage bis 2023:
Bis 2019 war unklar, ob Gewinne aus Kryptowährungen überhaupt steuerpflichtig sind:
FG Baden-Württemberg vom 2. März 2018 (5 K 2508/17):
Zweifel an Steuerpflicht
FG Nürnberg vom 8. April 2020 (3 V 1239/19):
Ernstliche Zweifel an Steuerpflicht
BFH vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22, DStR 2023, 435):
„Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen erzielt, sind als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 EStG).“
Strafrechtliche Beurteilung vor 2023:
Wer vor 2023 Krypto-Gewinne nicht erklärt hat, konnte sich darauf berufen, dass die Rechtslage objektiv zweifelhaft war (BGH vom 10. November 1999, 5 StR 221/99).
Keine Offenbarungspflicht, weil:
- Keine Rechtsprechung vorhanden
- Keine BMF-Schreiben
- FG-Rechtsprechung widersprüchlich
Empfehlung:
Trotzdem vorsorglich Selbstanzeige, insbesondere für Zeiträume ab 2019!
Geldzuschlag nach § 398a AO –
Die "Einstellung gegen Auflage"
Wenn die EUR 25.000-Grenze überschritten ist, kommt keine automatische Straffreiheit, sondern eine Einstellung gegen Geldzuschlag:
§ 398a AO – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen:
Geldzuschlag:
- 10 % der hinterzogenen Steuer (bis EUR 100.000)
- 15 % der hinterzogenen Steuer (EUR 100.000 – 1 Mio.)
- 20 % der hinterzogenen Steuer (über EUR 1 Mio.)
Plus: Zahlung der hinterzogenen Steuern + Hinterziehungszinsen
Beispiel:
- Hinterzogene Steuer: EUR 150.000
- Hinterziehungszinsen (3 Jahre à 6%): EUR 27.000
- Geldzuschlag: EUR 22.500 (15%)
- Gesamtzahlung: EUR 199.500
Rechtsmittel:
AG Saarbrücken vom 21. März 2022 (7 Gs 693/22, wistra 2022, 307):
Gegen die Zahlungsanordnung ist Beschwerde zulässig (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog). Zahlung sollte unter Vorbehalt erfolgen!
Praxishinweise & Handlungsempfehlungen
Was tun bei Verdacht auf Steuerhinterziehung?
1. Sofortige Bestandsaufnahme:
- Welche Steuerjahre betroffen?
- Höhe der Verkürzung ermitteln
- Liegt bereits eine Prüfungsanordnung vor?
2. Sperrgrundprüfung:
- Ist die Tat bereits entdeckt?
- Wurde die Betriebsprüfung angekündigt?
- Besteht ein Strafverfahren?
3. Professionelle Beratung:
- Fachanwalt für Steuerrecht einschalten
- Keine Selbstanzeige ohne anwaltliche Prüfung
- Fehlerhafte Selbstanzeige = vollständiges Scheitern
4. Materiallieferung vorbereiten:
- Vollständige Unterlagen zusammenstellen
- Alle Kontoauszüge, Belege, Verträge
- Bei Auslandskonten: Bank kontaktieren
5. Finanzierungsplanung:
- Steuernachzahlung + Zinsen + ggf. Geldzuschlag
- Ratenzahlung meist nicht möglich
- Ggf. Sicherheiten stellen
Fazit
Die Selbstanzeige ist ein wirksames Instrument zur Strafvermeidung, aber:
- Keine Selbstanzeige ohne Anwalt
- Vollständigkeit ist absolut erfolgskritisch
- Sperrgrundprüfung vor Abgabe
- Finanzierungsplanung einbeziehen
- Professionelle Begleitung durch Fachanwalt für Steuerrecht
Typische Fehler vermeiden:
- Unvollständige Nacherklärung
- Zu späte Abgabe (nach Sperrgrund)
- Fehlende Nachzahlung
- Falsche Adressierung

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