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Zoll- und Sanktionsrecht

Zoll- und Sanktionsrecht

Professionelle Verteidigung und präventive Beratung bei Zollverstößen und Sanktionsumgehungen

In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft mit komplexen regulatorischen Anforderungen stehen Unternehmen und Privatpersonen im internationalen Warenverkehr vor wachsenden rechtlichen Herausforderungen. Das Zollrecht und Sanktionsrecht gehört zu den anspruchsvollsten Rechtsgebieten, da es deutsche, europäische und internationale Vorschriften vereint. Verstöße – ob vorsätzlich oder fahrlässig – können gravierende Folgen nach sich ziehen: von empfindlichen Bußgeldern über den Verlust wichtiger Zollbewilligungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen. Bei Reef Legal verfügen wir über die erforderliche Expertise, um Sie bei Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren im Zollrecht sowie bei Sanktionsverstößen effektiv zu verteidigen und präventiv zu beraten.

Die Rechtslandschaft hat sich 2025 durch die AWG-Novelle erheblich verschärft: Neue Straftatbestände wurden eingeführt, bisherige Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten hochgestuft, und die Bußgeldhöchstgrenzen wurden auf bis zu 40 Millionen Euro angehoben. Gleichzeitig intensiviert die Zollverwaltung ihre Überwachungsmaßnahmen und Prüfungssystematik. Unternehmen müssen daher ihre Compliance-Strukturen dringend überprüfen und anpassen. Reef Legal unterstützt Sie sowohl in der Verteidigung als auch bei der Prävention von Zollverstößen und Sanktionsumgehungen.​

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Zoll- und Sanktionsrecht

Ordnungswidrigkeiten im Zollrecht – Unterscheidung zu Straftaten

Das Zollrecht kennt eine klare Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die für die rechtliche Bewertung und die drohenden Sanktionen entscheidend ist. Beide Verfahrensarten folgen unterschiedlichen Regelungen und haben verschiedene Konsequenzen für die Betroffenen.

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Ordnungswidrigkeiten (OWi-Verfahren)

Ordnungswidrigkeiten im Zollbereich liegen vor, wenn Verstöße ohne Vorsatz oder nur leichtfertig begangen wurden. Der zentrale Tatbestand ist die leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung (AO), bei der grob fahrlässig gehandelt wird: Der Täter kürzt die Abgaben nicht bewusst, jedoch ist ihm klar, dass sein Vorgehen nicht korrekt ist.​

Nach § 378 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 378 Abs. 2 AO).​
Weitere Ordnungswidrigkeiten sind in § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt und betreffen insbesondere Verstöße gegen EU-Sanktionsverordnungen. Die AWG-Novelle 2025 hat die Bußgeldtatbestände in § 82 AWV erheblich erweitert und differenziert Verstöße nun nach Art und Risiko.​

Zusätzlich ermöglichen die §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Sanktionierung von Unternehmen mit Geldbußen von bis zu zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen. Mit der AWG-Novelle 2025 wurden die Bußgeldhöchstgrenzen für Unternehmen bei Sanktionsverstößen auf bis zu 40 Millionen Euro erhöht (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG).​

Die Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten beträgt in der Regel fünf Jahre (§ 384 AO), während Verkehrsordnungswidrigkeiten meist innerhalb von sechs Monaten verjähren.​

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Straftaten im Zollrecht

Straftaten liegen vor, wenn vorsätzlich gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Die wichtigsten Tatbestände sind:​
Zollhinterziehung (§ 370 AO): Als Steuerstraftat gleichgestellt mit der allgemeinen Steuerhinterziehung, droht hier nach § 370 Abs. 1 AO eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen gemäß § 370 Abs. 3 AO erhöht sich die Strafe auf sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.​

Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO insbesondere dann vor, wenn der Täter „in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (Az: 1 StR 416/08) die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung verschärft und entschieden, dass für die Annahme des „großen Ausmaßes“ ein Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro pro Jahr ausreicht.​
Bannbruch (§ 372 AO): Dieser Tatbestand erfasst die Missachtung von Ein-, Aus- oder Durchfuhrverboten. Wer Waren unter Verstoß gegen Verbote über die deutsche Zollgrenze bringt, macht sich strafbar.​

Schmuggel (§ 373 AO): Der gewerbsmäßige Schmuggel stellt eine erschwerte Straftat dar mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.​
Die Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat hängt maßgeblich vom Vorsatz und der Bereicherungsabsicht ab. Handelte die verantwortliche Person bewusst, um sich zu bereichern, liegt in der Regel eine Straftat vor. Bei grober Fahrlässigkeit ohne bewusste Tatbegehung wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit gewertet.​

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Die AWG-Novelle 2025 – Drastische Verschärfung des Sanktionsrechts

Mit der Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) im Jahr 2025 reagiert Deutschland auf die EU-Richtlinie 2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht und verschärft die rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich. Diese Änderungen haben weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die im internationalen Handel tätig sind.

Neue Straftatbestände und höhere Strafrahmen

Der reformierte § 18 AWG fasst die Straftatbestände neu und differenziert sie stärker. Künftig werden Verstöße gegen Verbringungs-, Handels-, Transaktions-, Dienstleistungs- und Verfügungsverbote umfassend sanktioniert. Auch die Bewegung oder Verwendung eingefrorener Vermögenswerte wird ausdrücklich erfasst.

Besonders bedeutsam ist der neue § 18 Abs. 6a AWG, der in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein besonders schwerer Fall wird insbesondere angenommen, wenn:

  • Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber einer öffentlichen Stelle über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger, den Versender, den Ursprung, den Käufer, den Verkäufer, die Menge oder den Preis gemacht werden
  • Unternehmen in Drittstaaten genutzt werden, um Sanktionsverstöße zu verschleiern
  • Eine Drittstaat-Gesellschaft bzw. ihre Geschäftsführung von der EU-Gesellschaft finanziell oder tatsächlich abhängig ist

Dies betrifft vor allem Konstellationen, in denen EU-Gesellschaften einen bestimmenden oder beherrschenden Einfluss auf Drittstaat-Gesellschaften ausüben, um Ausfuhrverbote zu umgehen.

Leichtfertiges Handeln wird strafbar

Eine gravierende Neuerung ist die Strafbarkeit leichtfertigen Handelns bei Dual-Use-Gütern (Güter mit doppeltem Verwendungszweck). Nach § 18 Abs. 2 AWG-E können grob fahrlässige Verstöße gegen Sanktionsverbote bezüglich Dual-Use-Gütern mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Dies bedeutet eine erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit, da bisher nur vorsätzliche Verstöße als Straftaten galten.

Drastische Erhöhung der Bußgelder

Die Bußgeldhöchstgrenzen für Unternehmen wurden von bisher zehn Millionen Euro auf bis zu 40 Millionen Euro vervierfacht (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG). Diese Erhöhung setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie um und zeigt deutlich, dass Compliance im Außenwirtschaftsrecht höchste Priorität haben muss.

Wegfall der Karenzzeit

Bislang hatten Unternehmen zwei Werktage Zeit, um sich auf neue Sanktionen einzustellen. Diese Karenzzeit entfällt künftig. Unternehmen müssen neue Sanktionslisten ab dem Moment ihrer Veröffentlichung beachten. Dies stellt hohe Anforderungen an ein funktionierendes Compliance-Management-System, das eine sofortige Kenntnis und Umsetzung neuer Embargovorgaben gewährleisten muss.

Erweiterte Meldepflichten

Die Meldepflichten werden durch eine allgemeine „Jedermannpflicht“ erweitert (§ 18 Abs. 5a AWG), von der rechtsberatende Berufe ausgenommen sind. Verstöße gegen diese Meldepflicht sind künftig strafbewehrt.

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Umgehung von Sanktionen

Die Novelle stellt ausdrücklich die Verschleierung von Vermögenswerten durch Dritte zur Umgehung von Sanktionen unter Strafe. Insbesondere werden Handlungen erfasst, bei denen über Unternehmen in Drittstaaten versucht wird, EU-Sanktionen zu umgehen. Unternehmen mit Tochtergesellschaften in Embargoländern wie Russland müssen besonders vorsichtig sein: Verstößt die Tochtergesellschaft gegen eine EU-Sanktion, kann dies der europäischen Muttergesellschaft zugerechnet werden.

Russland-Sanktionen und Compliance-Anforderungen

Die umfangreichen EU-Sanktionen gegen Russland stellen Unternehmen vor besondere Herausforderungen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im Mai 2025 neue Compliance-Vorgaben veröffentlicht, die konkretisieren, was Unternehmen im Umgang mit den Russland-Sanktionen leisten müssen.

Risikoanalyse und Sorgfaltspflichten

Das BAFA fordert eine systematische Risikoanalyse mit Fokus auf folgende Bereiche:

  • Produkte: Identifizierung von Gütern mit hohem Missbrauchspotenzial
  • Handelspartner: Prüfung von Auffälligkeiten in der Eigentümerstruktur oder Historie
  • Lieferwege: Erkennung von Umwegen oder Routenänderungen, die auf Verschleierung hindeuten
  • Transaktionen: Abgleich von Zahlungswegen und Mengen mit der behaupteten Verwendung

Diese Risikoanalyse muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, insbesondere bei neuen Geschäftspartnern, Produkten oder geänderten Handelsrouten.

Innerbetriebliche Exportkontrollprogramme (ICP)

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erwartet das BAFA die Umsetzung eines innerbetrieblichen Exportkontrollprogramms (ICP). Dieses sollte folgende Elemente umfassen:

  • Klare Aufbau- und Ablauforganisation
  • Führung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen
  • Personalauswahl, Schulungen und Sensibilisierungen
  • Prozessbezogene und systembezogene Kontrollen
  • Hinweisgebersystem
  • Physische und technische Sicherheit

Die Umsetzung eines ICP ist zwar nicht gesetzlich verpflichtend, aber dringend empfohlen und wird bei der Beantragung von Sammelgenehmigungen geprüft. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AWG kann die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung von der Zuverlässigkeit des Ausführers abhängig gemacht werden.

No-Russia-Clause und Exportverbote

Die sogenannte „No-Russia-Clause“ verpflichtet Exporteure sicherzustellen, dass bestimmte Güter nicht nach Russland oder Belarus re-exportiert werden. Verstöße gegen diese Klausel sind in § 82 AWV als Ordnungswidrigkeiten geregelt und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

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Strafbefreiende Selbstanzeige im Zollrecht

Da die Zollhinterziehung mit der allgemeinen Steuerhinterziehung gleichgestellt ist, besteht auch im Zollrecht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

Voraussetzungen der Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige setzt folgende Voraussetzungen voraus:
Vollständigkeit: Nach § 371 Abs. 1 AO müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vollständig berichtigt werden. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) betont, dass die Finanzbehörde durch die Selbstanzeige in die Lage versetzt werden muss, ohne wesentliche Zwischenschritte die Steuer ordnungsgemäß festzusetzen.
Rechtzeitigkeit: Die Tat darf noch nicht entdeckt sein. Nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt wurde und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Der BGH definiert die Tatentdeckung als gegeben, wenn sich der Sachverhalt so darstellt, dass aufgrund der erkannten Umstände wahrscheinlich ist, dass dies eine Verurteilung rechtfertigen kann.
Nachzahlung: Hat der Täter vor der Selbstanzeige bereits Steuervorteile erlangt, ist Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 3 AO an die Bedingung geknüpft, dass der Täter die hinterzogenen Steuern (und ggf. bestimmte Zinsen) tatsächlich zahlt. Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
Keine Sperrgründe: Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.

Grenzen der Straffreiheit

Nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO ist eine Selbstanzeige grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte ungerechtfertigte Steuervorteil mehr als 25.000 Euro pro Tat beträgt. Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden Zuschlags abgesehen werden:

  • Bei mehr als 25.000 Euro: 10% Zuschlag
  • Ab 100.000 Euro: 15% Zuschlag
  • Bei mehr als einer Million Euro: 20% Zuschlag

Nicht anwendbar bei anderen Straftaten

Wichtig: Die strafbefreiende Selbstanzeige gilt nur für Zollhinterziehung (§ 370 AO). Sie gilt nicht für Straftaten nach § 372 AO (Bannbruch) oder § 373 AO (Schmuggel) und auch nicht für andere im Zusammenhang begangene Straftaten wie Urkundendelikte.

Professionelle Begleitung erforderlich

Eine Selbstanzeige ist ein hochkomplexes rechtliches Instrument, bei dem Fehler gravierende Folgen haben können. Die Selbstanzeige muss vollständig und rechtzeitig erfolgen, andernfalls wird das Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt ohne Straffreiheit zu erlangen. Reef Legal berät Sie umfassend zu den Voraussetzungen und begleitet Sie bei der Erstellung und Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige.

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AEO-Status und Zollbewilligungen

Der AEO-Status (Authorised Economic Operator – Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) bietet Unternehmen erhebliche Vorteile bei der Zollabfertigung, wie niedrigere Kosten, seltenere Kontrollen und vereinfachten Zugang zu anderen Bewilligungen.

Die Bewilligung als AEO setzt voraus, dass das Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllt:

  • Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften
  • Ausreichendes Buchführungssystem
  • Nachweisliche Zahlungsfähigkeit
  • Angemessene Sicherheitsstandards (für AEOS)
  • Praktische bzw. berufliche Eignung

Allerdings setzt der AEO-Status die zoll- und steuerrechtliche Zuverlässigkeit voraus. Eine steuerstrafrechtliche Verurteilung oder schwerwiegende Zollverstöße können zum Verlust des AEO-Status führen. Dies kann für Unternehmen schwerwiegender sein als die eigentliche Strafe oder das Bußgeld, da damit wichtige Wettbewerbsvorteile und logistische Vereinfachungen wegfallen.

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Reef Legal – Ihr Partner für Zollrecht und Sanktionsrecht

Bei Reef Legal verbinden wir fundierte rechtliche Expertise mit einem pragmatischen, mandantenorientierten Ansatz. Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten und Solicitors verfügt über umfassende Kenntnisse im Zollrecht, Sanktionsrecht und Außenwirtschaftsrecht.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Belangen:

  • Verteidigung in OWi-Verfahren und Strafverfahren wegen Zollhinterziehung, Bannbruch, Schmuggel und Sanktionsverstößen
  • Vertretung bei Zollprüfungen und Verhandlungen mit Hauptzollämtern
  • Erstellung und Begleitung strafbefreiender Selbstanzeigen
  • Beratung bei Durchsuchungen durch Zollfahndung und Steuerfahndung
  • Compliance-Beratung zur Vermeidung von Verstößen
  • Implementierung von Exportkontrollprogrammen und Compliance-Management-Systemen
  • Beratung zu BAFA-Genehmigungsverfahren und Exportkontrolle
  • Verteidigung bei Entzug oder Versagung von Zollbewilligungen und AEO-Status

Team Zoll- und Sanktionsrecht

  • Urs Breitsprecher

    Rechtsanwalt & Solicitor

    Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Urs Breitsprecher
  • Reinhold Poppek

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht

  • Reinhold Poppek
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