Notarielle Beurkundung
beim Unternehmenskaufvertrag
Eine notarielle Beurkundung ist nicht bei jedem Unternehmenskauf notwendig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen obligatorisch sein. Wie sieht die Rechtslage im Detail aus? Welche Rolle spielen die Art der Transaktion und die Unternehmensform? Und welche Aufgaben übernimmt der Notar beim Unternehmenskauf? Um diese Fragen zu beantworten, betrachten wir zunächst die verschiedenen Arten von Mergers- & Acquisitions-Transaktionen und erläutern dann die Pflichten des Notars.
In manchen Fällen können Sie sich die Kosten für einen Notar beim Unternehmenskauf sparen. Steuerliche und rechtliche Beratung benötigen Sie hingegen immer. Verlassen Sie sich dabei auf einen erfahrenen Partner für Steuerrecht, Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Wir stellen sicher, dass Ihre geschäftlichen Transaktionen in Ihrem Interesse verlaufen und alle rechtlichen Aspekte sorgfältig berücksichtigt werden.
Beurkundungspflicht
Grundsätzlich gelten für einen Unternehmenskauf in Deutschland keine rechtlichen Formvorschriften. Eine notarielle Beurkundung ist also nicht automatisch obligatorisch. Die Art der Transaktion kann hingegen zu einer Beurkundungspflicht führen. Wir unterscheiden 4
hierfür den Share Deal und den Asset Deal. Während beim Asset Deal einzelne Vermögenswerte übertragen werden, bezieht sich der Share Deal auf Unternehmensanteile.
A) Share Deal
Beim Share Deal liegt eine Pflicht zur notariellen Beurkundung vor, wenn die Zielgesellschaft eine GmbH oder UG ist. Hintergrund sind die dingliche Abtretung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG und die schuldrechtliche Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG. Beide verlangen die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Das gilt ebenfalls für Optionen, Kaufangebote und ähnliche Verfügungen. Auch diese müssen notariell beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein. Auf diese Weise soll laut Bundesgerichtshof der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen erschwert werden. Zudem erleichtert die Beurkundung den Nachweis von Anteilsübertragungen.
ASPEKTE
- Art des Deals: Share Deal bei GmbH oder UG
- Notarielle Beurkundungspflicht: Gemäß § 15 Abs. 3 & 4 GmbHG
- Übereilungsschutz: Notar weist beide Parteien auf rechtliche Konsequenzen und Risiken hin. So werden. voreilige und uninformierte Entscheidungen verhindert.
- Beweiserleichterung: Durch das Notarsiegel gelten alle Vereinbarungen als geklärt. Eine spätere Berufung auf Unklarheiten wird hinfällig.
- Kosten und Zeitaufwand: Zeit- und kostenaufwändig, aber gesetzlich begründet
- Eintragung ins Handelsregister: Der erforderliche Eintrag ins Handelsregister kann nur vom Notar vorgenommen werden. Notwendig bei Änderungen wie Wechsel der Geschäftsführung, Rechtsformwechsel, Änderung des Unternehmenssitzes, Gesellschafterwechsel und Änderung des Gesellschaftervertrages.
B) Asset Deal
Auch bei einem Asset Deal kann eine Beurkundungspflicht vorliegen – wenn eine auf deutschem Boden gelegene Immobilie Teil der Transaktion ist. Gemäß § 311b BGB muss die Übertragung des Grundeigentums notariell beurkundet werden.
Das gilt übrigens auch, wenn eine GmbH mit dazugehöriger Immobilie abgetreten wird. Die Auflassungserklärung im Grundbuch kann nur der Notar vornehmen. Zudem ist die notarielle 5
Beurkundung notwendig, wenn im Rahmen des Asset Deals über die Geschäftsanteile einer GmbH oder UG nach § 15 GmbHG verfügt werden soll.
Eine generelle Beurkundungspflicht ist beim Asset Deal nicht gegeben, wenn die zu übertragenden Vermögensgegenstände ausdrücklich und abschließend im Kaufvertrag aufgezählt werden.
Durch eine Catch-All-Klausel, die pauschal das gesamte Aktivvermögen des Verkäufers übereignet, wird die notarielle Beurkundung gemäß § 311b Abs. 3 BGB hingegen obligatorisch. Pauschal bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das gesamte Vermögen des Veräußerers übertragen wird. Hintergrund ist eine Warnfunktion der Beurkundungspflicht. Der Verkäufer wird auf diese Weise vor einer leichtfertigen Veräußerung seines Vermögens geschützt.
ASPEKTE
- Art des Deals: Asset Deal
- Notarielle Beurkundungspflicht: Nicht eindeutig gesetzlich vorgeschrieben/li>
- Notwendigkeit der Notar-Beteiligung: Nicht zwingend, oft wird darauf verzichtet, um Kosten zu sparen
- Ausnahmen von der Notar-Beteiligung: Wenn einzelne materielle oder immaterielle Vermögensgegenstände verkauft werden, z. B. Maschinen, Anlagen oder Kunden- und Lieferantenverträge.
- Risiken bei fehlender Notar-Beteiligung: Ggfs. kann das gesamte Rechtsgeschäft ohne Notar unwirksam sein (Catch-All-Klausel). Der Verkäufer könnte die übertragenen Gegenstände zurückfordern, müsste dann aber auch den Kaufpreis zurückzahlen.
c) AG, KG, OHG und GbR
Aktien an einer Aktiengesellschaft (AG) und Beteiligungen an einer GbR, KG, OHG, Genossenschaft oder einem Verein können in Deutschland ohne notarielle Beurkundung übertragen werden. Kommen Immobilien und Grundbesitz ins Spiel, ist gemäß § 311b BGB ein Notar hinzuzuziehen.
Aufgaben des Notars
Ein Vertragsabschluss im Rahmen einer Mergers- & Acquisitions-Transaktion wird auch als Signing bezeichnet. Durch einen Notar wird das Signing zu einem geregelten Vorgang. Er prüft den Vertrag aus unabhängiger Perspektive und gewährleistet, dass alle gesetzlichen Regularien eingehalten werden. Dazu stimmt er sich mit den Vertragsparteien ab.
Am Tag des Signings muss sichergestellt sein, dass die teilnehmenden Personen echt sind und das Recht haben, den Vertrag abzuschließen. Nach dem Geldwäschegesetz muss der Notar prüfen, ob hinter den Vertragsparteien weitere Parteien mit einem wirtschaftlichen Interesse stecken.
Bei deutschen Unternehmen findet der Notar alle relevanten Informationen im Handelsregister. Bei ausländischen Unternehmen kann der Nachweis der Identität mehr Zeit in Anspruch nehmen. Entsprechende Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein, um als rechtskräftig zu gelten. Unter Umständen können noch beglaubigte Übersetzungen notwendig sein.
Wer trägt die Notarkosten beim Unternehmensverkauf?
In der Regel trägt der Käufer die Notarkosten und darf entsprechend den Notar auswählen. Die Notargebühren basieren im Wesentlichen auf dem Gegenstandswert. Die ungefähren Kosten können Sie sich im Gebührenrechner anzeigen lassen. Normalerweise wird ein Gebührensatz von 2,0 angesetzt.
Der Höchstbetrag für den Gegenstandswert liegt aktuell bei 60 Millionen Euro. Daraus ergeben sich 53.170,00 Euro (zzgl. Ust.) an Notarkosten. Wird nicht der Höchstbetrag erreicht, kann die Beurkundung in einer Fremdsprache zu einer Anhebung des Geschäftswerts um 30 % führen. Auch die Vereinbarung einer nicht lediglich deklaratorischen Rechtswahlklausel bewirkt eine Erhöhung des Geschäftswerts um 30 %.
Urkundliche Vollständigkeit beim Unternehmenskauf und Nebenabreden
Neben dem Kaufpreis und einer klaren Definition des Kaufgegenstandes muss die notarielle Urkunde sämtliche Vereinbarungen enthalten, die untrennbar mit dem Kaufvertrag verbunden sind. Dazu zählen unter anderem Garantien, die auf Grundlage einer Due-Dilligence-Prüfung noch vor der vollständigen Transaktion zu leisten sind. Ob Nebenabreden darüber hinaus einer notariellen Beurkundung bedürfen, ist abhängig vom jeweiligen Inhalt.
a) Unternehmensbewertung
Die Unternehmensbewertung kann beispielsweise auf dem Ertragswert, dem Substanzwert oder dem Vergleich mit ähnlichen Unternehmen basieren. Grund für nachträgliche Streitigkeiten ist hier oft die Earn-Out-Klausel. Dabei orientiert sich ein Teil des Kaufpreises an der zukünftigen Leistung des Unternehmens. Eine Aufnahme in die notarielle Beurkundung ist sinnvoll.
b) Finanzierungszusagen
Da der Kaufvertrag in der Regel nicht von einer Finanzierungszusage eines bestimmten Instituts abhängig gemacht wird, müssen Finanzierungszusagen von Dritten (Equity Commitment Letters) nicht beurkundet werden.
c) W&I-Versicherung
Auch eine Gewährleistungsversicherung (Warranty and Indemnity) des Käufers bedarf normalerweise keiner notariellen Beurkundung. Andernfalls würde sich die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages auswirken.
d) Regulatorische Angelegenheiten
Kartellrechtliche Zustimmungen, Regeln des Außenwirtschaftsgesetzes und weitere regulatorische Bestimmungen können vor dem Vollzug eines Unternehmenskaufs (Closing) relevant werden und bedürfen teils notarieller Beurkundung.
Unternehmenskaufverträge und die Zustimmung der Gesellschafter
Die Zustimmung der Gesellschafter oder der Gesellschafterversammlung ist meist entscheidend für die Gültigkeit eines Unternehmenskaufvertrags.
- GbR: Die Zustimmung aller Gesellschafter ist notwendig, wenn die Veräußerung nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist und den nach außen erkennbaren Gesellschaftszweck überschreitet.
- GmbH: Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist erforderlich, wenn die Unternehmensveräußerung als außergewöhnliches Geschäft gilt.
- AG oder KgaA: Die Zustimmung der Hauptversammlung muss eingeholt werden, wenn der Verkauf eine grundlegende Strukturänderung mit sich bringt oder ohne nicht mehr betrieben werden kann.
- oHG oder KG: Der Verkauf des wesentlichen Vermögens bedarf der Zustimmung der Gesellschafter. Bei einem außergewöhnlichen Geschäft braucht man zusätzlich die Zustimmung aller Kommanditisten.
Fazit: Der Notar – Eine wichtige Stütze beim Unternehmensverkauf
Die notarielle Beurkundung beim Unternehmenskauf kostet Zeit und Geld. Wenn bereits erhebliche Ressourcen in die steuerliche und rechtliche Beratung geflossen sind, vermeidet man diese Zusatzkosten lieber. Doch oft ist das nicht möglich, da die notarielle Beurkundung in vielen Fällen zwingend erforderlich ist.
Und auch wenn der Notar freiwillig hinzugezogen werden kann, sollte nicht auf ihn verzichtet werden. Die notarielle Beratung erfolgt aus einer unabhängigen Perspektive und gibt eine zusätzliche Sicherheit darüber, dass die von Anwälten ausgearbeiteten Vertragsunterlagen stichfest sind.
Lassen Sie sich professionell beraten durch Reef Legal
Gängige Praxis beim Unternehmenskauf ist es, den Kaufvertrag mit Hilfe von Anwälten und Steuerberatern auszuhandeln. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte korrekt abgebildet werden. Im nächsten Schritt folgt der Gang zum Notar, der die Einzelheiten des Vertrags zusätzlich prüft.
Bei Reef Legal begleiten wir Sie fachkundig von der Planung Ihrer M&A-Transaktion bis zur Vertragsunterzeichnung. Egal ob Käufer oder Verkäufer – wir vertreten Ihre Interessen und erarbeiten eine maßgeschneiderte Lösung.