Steuern beim
Unternehmenskauf und -verkauf 

Die anfallenden Steuern bei einem Unternehmenskauf sind vielfältig und komplex. Kein Wunder, zählen der Unternehmensverkauf und die Unternehmensbeteiligung doch zu den anspruchsvollsten Geschäften Deutschlands. Man spricht auch von Mergers & Acquisitions. Da nicht alle Details gesetzlich geregelt sind, muss ein aufwändiger Vertrag erstellt werden, um sich rechtlich abzusichern. Aspekte wie der Kaufpreis, das Kaufmotiv und die Finanzierung sind nur einige der entscheidenden Elemente. 

Ihr M&A-Partner für optimierte Steuern beim Unternehmenskauf

Sie wollen Steuern sparen beim Unternehmenskauf? Dann verlassen Sie sich auf unsere jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Steuerrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht. Von unserem Büro in Düsseldorf aus begleitet Sie unser Team von der Planung bis zum Abschluss und darüber hinaus: 

  • Ausgestaltung eines Vorvertrags oder eines weichen Letter of Intent 
  • Steuerliche Planung (inkl. Steuerbelastungsvergleich) 
  • Vorbereitung auf die Financial, Legal und Tax Due Diligence 
  • Risikobewertung durch Due-Diligence-Dokumentation 
  • Ausgestaltung des Kaufvertrags (Steuer- und Garantieklauseln, Sperr- und Haltefristen, Regelungen zur Steuertragung, Buchwertfortführung etc.) 
  • Ausgestaltung einer Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement) 
  • Unterstützung bei der Erwerbsfinanzierung (Abzugsbeschränkungen, Zinsschranke) 
  • Steueroptimierte Integration des gekauften Unternehmens 

Freuen Sie sich auf eine ganzheitliche Betreuung, die das gesamte Spektrum Ihres Unternehmenskaufs oder -verkaufs abdeckt. Für eine erste unverbindliche Anfrage stehen wir Ihnen gerne telefonisch, per Kontaktformular oder per E-Mail zur Verfügung. 

1. Was gehört zur Due Dilligence?

Die Due Dilligence (sorgfältige Prüfung) ist eine umfassende Risikoprüfung, um bei einem Unternehmenskauf unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Es werden wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Aspekte geprüft – die Financial, Legal und Tax Due Diligence. 

Im Rahmen der Due Diligence wird dem Verkäufer üblicherweise eine Checkliste übergeben. Diese enthält die Aufforderung, die darin aufgeführten Dokumente und Informationen zusammenzustellen. Diese Informationen bildet die Grundlage für die Prüfung seitens des Käufers. 

Zudem bietet sich ein Non-Disclosure Agreement an. Diese Vereinbarung bietet vor allem dem Verkäufer Schutz, der im Verlauf der Due Dilligence sensible Informationen offenlegt. 

2. FORMEN DES UNTERNEHMENSKAUFS​

Es gibt zwei Formen des Unternehmenskaufs. Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile (zum Beispiel an einer GmbH). Die erworbenen Anteile können nicht abgeschrieben, aber als Wirtschaftsgut fortgeschrieben werden. Bei bevorstehenden Umstrukturierungen könnte gegebenenfalls das Down-Stream-Merger-Modell zur steuerlichen Optimierung angewendet werden.

Dem gegenüber steht der Asset Deal – hier werden dem Käufer alle Einzelgegenstände, Verbindlichkeiten und Arbeitnehmer übertragen (zum Beispiel der Kauf von Grundstücken, Produktionsanlagen etc.). Um die Unterschiede zu verstehen, beleuchten wir beide Verfahren im Detail.

a) Share Deal

Bei einem Share Deal ändert sich nur der Inhaber, die Gesellschaft bleibt bestehen. Das Unternehmen kann anteilig oder als Ganzes verkauft werden. Wirksam wird der Verkauf nur durch eine notarielle Beurkundung. 

Beziehungen zu Dritten bleiben bei einem Share Deal bestehen. Das beinhaltet beispielsweise Verträge, Lizenzen oder gewerbliche Schutzrechte. Verträge mit einer Change-of-Control-Klausel erlauben hingegen ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Mehrheit der Gesellschaft den Eigentümer wechselt. 

Auch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden beim Share Deal übernommen. Die Due Dilligence schützt in diesem Zusammenhang vor nicht identifizierten Altlasten. In den Kaufvertrag können zudem Zusicherungen, Garantien und Gewährleistungen aufgenommen werden – zum Beispiel eine Zusicherung der Betriebstauglichkeit oder Ertragsfähigkeit von Gebäuden oder EDV-Anlagen. 

Gut zu wissen: Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich anfechtbar, deswegen sollten sie immer zusammen mit dem Gesellschaftsanteil verkauft werden. Andernfalls besteht ein Rückerstattungsanspruch, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Jahres nach Rückzahlung des Darlehens Insolvenz anmelden muss. Der Gesellschafter müsste dann die erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter erstatten.

Ein Share Deal ist typisch in den Bereichen Venture Capital, Private Equity, Joint Venture und bei grenzüberschreitenden Transaktionen – immer dann, wenn das unternehmerische Risiko für die Zielgesellschaft begrenzt bleiben soll. 

Wird der Unternehmenskauf über ein Bankdarlehen finanziert und ist der Käufer eine natürliche Person, bietet sich die Gründung einer Holding an, da die Gewinne durch den Verkauf einer Holding steuerfrei sind (§ 8b Absatz 2 Satz 1 KStG). Das gilt unabhängig von der Beteiligungsquote. Als Gewinn gilt der den Buchwert übersteigende Anteil des Veräußerungserlöses (§ 8b Absatz 2 Satz 2 KStG). Entnahmen ins Privatvermögen gelten nicht als Veräußerungen. 

Aus haftungsrechtlicher Sicht kann zudem die Gründung einer Erwerbsgesellschaft (NewCo) sinnvoll sein. 

Beträgt die Beteiligung mindestens 15%, gilt bei einem Unternehmensverkauf das Schachtelprivileg hinsichtlich der Gewerbesteuer. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2a GewStG muss die jeweilige Beteiligung zu Beginn des Wirtschaftsjahres bestehen. 

Werden mehr als 25% der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Verlustvortrag gekauft, werden die Verluste anteilig gekürzt. Bei mehr als 50% der Anteile erlischt der Verlustvortrag der Zielgesellschaft vollständig. 

B) Asset Deal 

Bei einem Asset Deal verkauft ein Unternehmer sein Vermögen. Das heißt, sämtliche Wirtschaftsgüter, inklusive Arbeits-, Vertrags- und Rechtsverhältnisse, werden auf den Käufer übertragen. Dadurch besteht grundsätzlich kein Risiko, nicht identifizierte Verbindlichkeiten zu übernehmen. Aber auch Vertragsbeziehungen mit Dritten werden nicht automatisch übernommen. Verlustvortrag und Zinsvortrag gehen ebenfalls nicht auf die Käuferseite über. 

Um die einzelnen Gegenstände bei einem Asset Deal korrekt zu erfassen, eignet sich eine Inventarliste, die notariell beurkundet wird. Der Kaufpreis setzt sich aus den Preisen für die einzelnen Assets zusammen und kann steuerlich abgeschrieben werden. 

Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des Kaufpreises als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig sein – zum Beispiel bei einem Beratervertrag mit dem Verkäufer. 

Fremdfinanzierungsaufwände sind bei der Erwerbergesellschaft als Betriebsausgabe abziehbar, gegebenenfalls kann eine Zinsschranke gelten. 

Der Kauf einer Personengesellschaft ist steuerlich gesehen immer ein Asset Deal. Der Kaufpreis für Gesellschaftsanteile an einer KG kann also grundsätzlich abgeschrieben werden. 

 

Rechtliche Aspekte beim Unternehmenskauf

  • Übernahme von Versicherungsverträgen: Der Käufer tritt nach § 69 VVG in bestehende Versicherungsverträge ein. Eine Kündigung ist möglich, muss jedoch innerhalb eines Monats nach Erwerb oder Kenntnisnahme erfolgen (§ 70 VVG).
  • Übernahme von Arbeitsverträgen: Beim Kauf eines Geschäfts gemäß § 613a BGB übernimmt der Käufer bestehende Arbeitsverträge. Das gilt in der Regel bei unveränderter Fortführung des Geschäfts, ist aber zu prüfen.
  • Wettbewerbsverbot: Sinnvoll kann ein vertraglich geregeltes Wettbewerbsverbot sein, um eine Konkurrenzsituation zu verhindern. Das Verbot sollte zeitlich und räumlich angemessen beschränkt sein.
  • Haftung für Verbindlichkeiten: Die Übernahme von Verbindlichkeiten ist abhängig von der Art des Kaufs (Asset Deal oder Share Deal). Ist der Verkäufer Kaufmann, besteht weitreichende Haftung. Bei Erwerb von einem Nicht-Kaufmann gilt das nicht.
  • Haftung für Steuerschulden: Gemäß § 75 AO haftet der Käufer für betriebliche Steuern, wenn das Unternehmen im Ganzen übereignet wird. Die Kaufpreiszahlung kann an eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Finanzamtes geknüpft werden.

3. Steuern für den Unternehmensverkauf

Bei einem Unternehmensverkauf sind vor allem der Unternehmensgewinn und der Veräußerungsgewinn steuerlich relevant. Ertragssteuern wie die Einkommens- und Körperschaftssteuer, aber auch Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer spielen hier eine Rolle. Verkäufer und Käufer verfolgen dabei nicht immer dieselben Interessen. 

Die anfallenden Steuern beim Unternehmensverkauf variieren für den Verkäufer, abhängig davon, ob es sich um eine Privatperson (natürliche Person) oder eine Gesellschaft (juristische Person) handelt. 

a) Steuern bei Asset Deal durch Privatperson

Verkauft eine Privatperson ihr Unternehmen im Zuge eines Asset Deals, fällt für den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer an. Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen den Veräußerungskosten und dem steuerlichen Buchwert. Typische Veräußerungskosten sind zum Beispiel Gutachterkosten oder Maklerprovisionen. Hinzu kommt die Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn. Auch stille Reserven werden versteuert. 

b) Steuern bei Verkauf durch eine natürliche Person

Teileinkünfteverfahren
  • bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch einen privaten Anteilseigner
  • 40% des Veräußerungsgewinns sind einkommensteuerfrei, wenn die Geschäftsanteile Betriebsvermögen sind (Gewerbesteuer fällt an)
  • 40% des Veräußerungsgewinns sind einkommensteuerfrei, wenn die Geschäftsanteile Privatvermögen sind und mind. 1% Beteiligung vorliegt
Abgeltungssteuer
  • bei einer Minderheitsbeteiligung der Geschäftsanteile im Privatvermögen von unter 1%
  • 25% Abgeltungssteuer auf den Veräußerungsgewinn zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer

c) Besteuerung bei Verkauf durch juristische Personen

Steuern beim Asset Deal
  • Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn
  • stille Reserven werden aufgedeckt und versteuert
  • Teileinkünfteverfahren auf den Gewinn der einzelnen Gesellschafter
  • Grunderwerbssteuer bei Immobilien
Steuern beim Share Deal
  • Sonderregelung im Körperschaftsteuergesetz
  • bei Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft
  • Gewinn aus dem Verkauf ist steuerbefreit
  • tatsächliche Steuerbefreiung liegt nur bei 95%, weil 5% zu einer nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe führen

d) Steuervergünstigungen

Freibetrag im Alter

Bei dauerhafter Berufsunfähigkeit oder bei Vollendung des 55. Lebensjahres besteht ein Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn von maximal 45.000 Euro. Dieser kann nur einmalig gewährt werden und verringert sich ab 136.000.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EstG). 

 

Fünftelregelung

Die Fünftelregelung ( § 34 Abs.1,) behandelt außerordentliche Einkünfte, wie etwa den Veräußerungsgewinn bei einem Unternehmensverkauf, steuerrechtlich begünstigt. Um die Steuerprogression abzumildern, können einmalige hohe Einnahmen steuerlich auf fünf Jahre verteilt werden. 

 

Freiberufler

Normalerweise müssen natürliche Personen auf ihren Veräußerungsgewinn Gewerbesteuer zahlen. Das gilt nicht für Freiberufler. 

 

Ermäßigte Steuern auf außerordentliche Einkünfte

Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für außerordentlich Einkünfte eine Sonderregelung vor, die einmalig in Anspruch genommen werden kann. Wenn die außerordentlichen Einkünfte fünf Millionen Euro nicht übersteigen, der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist, kann ein ermäßigter Steuersatz von 56% des eigentlichen Steuersatzes greifen ( § 34 Abs. 3 EStG ) 

 

Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierung kann auf nicht entnommene Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften angewendet werden. Gemäß § 34a EStG greift dann ein ermäßigter Steuersatz von 28,25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag). 

Kontakt

Steuern rund um einen Unternehmenskauf oder -verkauf sind eine hochkomplexe Angelegenheit. Als Fachanwälte für Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht stehen wir Ihnen zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere fundierte Expertise im Bereich M&A-Transaktionen. Wir betreuen Sie zuverlässig vom Letter of Intent über die Due Dilligence und die Vertragsverhandlungen bis zur steuerlichen Planung und Abwicklung. 

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